Aufgrund
der aktuellen Betriebseinschränkungen für die Kinderbetreuungseinrichtungen der
Gemeinde Mücke in Zusammenhang mit dem Coronavirus, wird folgende Änderung der
Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in der/den
Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mücke eingebracht.
2. Änderungssatzung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die
Betreuung von Kindern in der/den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde
Mücke
Auf
Grundlage von § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (neugefasst durch
Bekanntmachung v. 11.9.2012, BGBl. I 2022, zuletzt geändert durch Gesetz
9.10.2020 I 2075), § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom
18.12.2006, GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.6.2020, GVBl.
S. 436, § 1 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom
24.3.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018, GVBl.
S. 247 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke in ihrer Sitzung vom ……………………
die nachfolgende zweite Änderungssatzung zur Kostenbeitragssatzung für
Kindertagesstätten und Kindergärten in der Gemeinde Mücke beschlossen:
Die
folgenden Paragrafen der Satzung der Gemeinde Mücke über die Erhebung von
Kostenbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder erhalten die
nachfolgende Fassung:
§ 3
Befreiung von den Kostenbeiträgen
(1)
Soweit das Land
Hessen der Gemeinde Mücke jährliche Zuweisungen für die Freistellung von
Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für
Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt,
gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen folgendes:
1.
ein Kostenbeitrag
nach § 2 dieser Satzung wird für vorgenannte Altersgruppe nicht erhoben für die
Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25
Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu
sechs Stunden täglich gebucht wurde
2.
ein Kostenbeitrag
nach § 2 dieser Satzung wird für vorgenannte Altersgruppe unter
Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende
Betreuungszeit er-hoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs
Stunden täglich gebucht wurde
3.
der Kostenbeitrag
nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel
des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1
Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe
nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.
(2)
Nimmt ein Kind
ein Betreuungsangebot in der Tageseinrichtung in einem Monat nicht in Anspruch,
für den aufgrund von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus ein
Betretungsverbot bestand oder für den eine Beschränkung der Betreuung auf Fälle
dringender Betreuungsnotwendigkeit geregelt ist, werden Kostenbeiträge nach
dieser Satzung für diesen Zeitraum nicht erhoben; bereits im Voraus gezahlte
Kostenbeiträge werden erstattet.
(3)
Absatz 2 gilt
entsprechend, wenn ein Betreuungsangebot aufgrund von Hygienebestimmungen nur
für eine verringerte tägliche Betreuungszeit in Anspruch genommen werden darf
und Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus nach Abs. 2 gelten. Unter
diesen Voraussetzungen reduziert sich der Kostenbeitrag in dem Verhältnis, in
dem die tatsächlich verfügbare Betreuungszeit zu der für das Kind vor
Inkrafttreten von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus festgelegten
Betreuungszeit steht.
Es wird bestätigt, dass
der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit
maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung
tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Mücke, den
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Der Gemeindevorstand
Sommer, Bürgermeister
Das Gremium beschließt die voran genannte 2. Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in der/den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mücke.
Im Auftrag
Kern