Sitzung: 21.08.2012 Bau-, Landwirtschaft-, Umwelt- u. Verkehrsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
a)
Die in
der Anlage beigefügten Stellungnahmen zu den im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
wurden abgewogen. Darüber hinaus sind keine weiteren Stellungnahmen
eingegangen.
b)
Die
Bebauungsplanänderung „vorhabenbezogener
Bebauungsplan Omnibusbetriebshof“, 1. Änderung“, Ortsteil Groß-Eichen, wird in
der vorliegenden Fassung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen; der
Begründung wird zugestimmt.
c)
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. §
81 HBO werden als
Satzung beschlossen.
Der Beschluss des Bebauungsplanes ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Die Gemeindevertretung hat
in ihrer Sitzung vom 21.09.2011 den Entwurf der 1. Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Omnibusbetriebshof“ und die Offenlegung
beschlossen. In der Zeit vom 19.12.2011 bis einschließlich 20.01.2012 wurde die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange i.S.d. § 3 (1) bzw. § 4 (1) BauGB (Baugesetzbuch) und
vom 20.02.2012 bis einschließlich 22.03.2012 wurde die
Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gemäß § 3 (2) bzw. § 4 (2) BauGB durchgeführt.
Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage beigefügt, wobei die
jeweiligen Abwägungsvorschläge zur besseren Übersichtlichkeit rechts neben den
Stellungnahmen abgedruckt sind.
Aus den vorgebrachten
Anregungen und Hinweisen ergeben sich keine Änderungen, so dass auf die
Darstellung an dieser Stelle verzichtet und auf die Abwägungsvorschläge
verwiesen wird. Es wird vorgeschlagen, nunmehr den Satzungsbeschluss für den
Bebauungsplan zu fassen.
Ein Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und
der Gemeinde Mücke i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB wurde am 29.05.2012
geschlossen.
Der verhältnismäßig lange
Zeitraum seit dem letzten Beschluss der Gemeindevertretung ist letztlich dem
Verfahren selbst (verschiedene Beteiligungsstufen), aber auch den unterschiedlichen
Abstimmungserfordernissen mit dem Vorhabenträger bzw. dessen beauftragten
Architekten geschuldet.