Beschluss: einstimmig beschlossen

 

a)      Die in der Anlage beigefügten Stellungnahmen zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden abgewogen. Darüber hinaus sind keine weiteren Stellungnahmen eingegangen.

 

b)      Die Bebauungsplanänderung „vorhabenbezogener Bebauungsplan Omnibusbetriebshof“, 1. Änderung“, Ortsteil Groß-Eichen, wird in der vorliegenden Fassung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen; der Begründung wird zugestimmt.

 

c)       Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 81 HBO werden als

Satzung beschlossen.

 

Der Beschluss des Bebauungsplanes ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt zu machen.


Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 21.09.2011 den Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Omnibusbetriebshof“ und die Offenlegung beschlossen. In der Zeit vom 19.12.2011 bis einschließlich 20.01.2012 wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange i.S.d. § 3 (1) bzw. § 4 (1) BauGB (Baugesetzbuch) und vom 20.02.2012 bis einschließlich 22.03.2012 wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 (2) bzw. § 4 (2) BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage beigefügt, wobei die jeweiligen Abwägungsvorschläge zur besseren Übersichtlichkeit rechts neben den Stellungnahmen abgedruckt sind.

 

Aus den vorgebrachten Anregungen und Hinweisen ergeben sich keine Änderungen, so dass auf die Darstellung an dieser Stelle verzichtet und auf die Abwägungsvorschläge verwiesen wird. Es wird vorgeschlagen, nunmehr den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan zu fassen.

 

Ein Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde Mücke i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB wurde am 29.05.2012 geschlossen.

 

Der verhältnismäßig lange Zeitraum seit dem letzten Beschluss der Gemeindevertretung ist letztlich dem Verfahren selbst (verschiedene Beteiligungsstufen), aber auch den unterschiedlichen Abstimmungserfordernissen mit dem Vorhabenträger bzw. dessen beauftragten Architekten geschuldet.