Sitzung: 12.06.2019 Gemeindevertretung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Der Gemeindevertretung werden die folgenden Beschlüsse empfohlen:
1.
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke beschließt
gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der nachfolgend aufgeführten
Bebauungsplanänderung im Ortsteil Atzenhain:
Der
Bebauungsplan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan „Am Gottesrain II, 2. Änderung“
Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst die
nachfolgenden Flurstücke in der Gemarkung Atzenhain,
Flur
2: Flurstücke 120/21 (tw.), 120/27
(tw.), 122/30 (tw.), 120/22, 120/33, 120/35 (tw.), 120/36, 120/40, 150/1 (tw.)
Flur
10: Flurstück 47.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4,2 ha.
Die Bebauungsplanänderung dient Maßnahmen der
Innenentwicklung und soll nach den Vorschriften des § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
abgesehen. Darüber hinaus wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer
Umweltprüfung abgesehen.
Der räumliche Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich (fett
umrandeter Bereich), die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
2. Entwurfs- und
Offenlegungsbeschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke billigt den
vorliegenden Entwurf zur Bebauungsplanänderung und beschließt auf dieser
Grundlage die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die
Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB.
Gez. Sommer (Bürgermeister)
Die noch verfügbaren Restflächen im Industriegebiet „Am Gottesrain II“ sollen an bereits ansässige Unternehmen veräußert werden. Durch die sich hieraus ergebende Flächenaufteilung können erhebliche Teile der derzeit im rechtskräftigen Bebauungsplan „Am Gottesrain „“, 1. Änderung vorgesehenen Erschließungsanlagen entfallen. Zur Umsetzung des Veräußerungskonzeptes der Restflächen ist eine Änderung des bestehenden Bebauungsplanes erforderlich. Auf die Verwaltungsvorlage V/ 864 zum Verkauf der Restflächen und die entsprechenden Beschlüsse des Haupt- und Finanzausschusses sowie des BLUV-Ausschusses vom 15.05.2019 wird an dieser Stelle verwiesen.
Das neue Erschließungskonzept sieht vor, die ursprünglich in west-östliche Richtung geplante Erschließungsstraße mit Wendemöglichkeit zugunsten einer Ausweisung von Industrieflächen zu reduzieren und am derzeitigen Erschließungsende (Kanal, Wasser, Baustraße) eine Wendeeinrichtung vorzusehen, welche für die Befahrbarkeit durch ein dreiachsiges Müllfahrzeug dimensioniert ist. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung werden von dem rechtskräftigen Bebauungsplan unverändert übernommen. Der Planteil des Bebauungsplanes „Am Gottesrain II“, 2. Änderung, ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Das Plangebiet
ist bereits über einen Bebauungsplan und durch die bereits z.T. in das
Plangebiet erfolgte Erschließung sowie durch die bis an das Plangebiet
angrenzende Bebauung dem Siedlungsbereich zuzuordnen. Damit ist auch die
Voraussetzung für die Umsetzung der Planänderung im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB gegeben
.
Kernstück der BauGB-Novelle 2007 ist das
„beschleunigte Verfahren“ für Bebauungspläne der Innenentwicklung im neu
geschaffenen § 13 a BauGB („Bebauungspläne der Innenentwicklung“).
Bebauungspläne der Innenentwicklung dienen z.B.: der Wiedernutzbarmachung von
Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung. Die
planenden Städte und Gemeinden sollen durch ein vereinfachtes
Aufstellungsverfahren ihre Planungen weitgehend gefahrlos auf die
Innenentwicklung konzentrieren können.
Verfahrensbeschleunigung ergibt sich durch
Verfahrenserleichterungen:
·
Die Bebauungspläne der
Innenentwicklung bedürfen keiner förmlichen Umweltprüfung.
·
Die Beteiligungsverfahren erfolgen
in beschleunigter Form im sog. „vereinfachten Verfahren“ gem. § 13 Abs. 2 + 3
BauGB.
Voraussetzung für die Anwendung des Instruments „§ 13a
BauGB“:
·
Solche Bebauungspläne dürfen in
ihrem Geltungsbereich grundsätzlich nur eine Grundfläche von weniger als
20.000 m2 festsetzen.
·
Bei einer Grundfläche von 20.000
bis weniger als 70.000 m2 muss die Gemeinde auf Grund einer
Vorprüfung des Einzelfalls zu der Einschätzung gelangt sein, dass der
Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.
·
Zudem darf der Bebauungsplan nicht
einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und
·
es dürfen auch keine Anhaltspunkte für
Beeinträchtigungen von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der
Fauna-Flora-Habitat-RL und von Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutz-RL
bestehen.
Die vorliegende Bebauungsplanänderung erfüllt die o.g. Voraussetzungen. Insofern wird bei der planungsrechtlichen Umsetzung der Planänderung das Instrument des § 13a BauGB angewendet.