Beschluss: einstimmig beschlossen

1.      Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gottesrain III“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wird beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die in Anlage 2 dargestellte Dreiecksfläche zwischen der L 3072, dem Wald und der Bundesautobahn A5 in Gegenlage des bestehenden Gewerbegebietes „Gottesrain (I+II)“.

 

2.      Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Industriegebietes im Sinne § 9 Baunutzungsverordnung. Der wirksame Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zeitgleich zur Aufstellung des Bebauungsplanes geändert. Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung.

 

3.       Die Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sind einzuleiten.

 


Die Gemeinde Mücke hat in den vergangenen Jahren unmittelbar an der Anschlussstelle Homberg (Ohm) an die Bundesautobahn A5 ein Industrie-und Gewerbegebiet entwickelt, in dem sich neben einem Autohof mehrere Kfz-affine Betriebe und weiteres Gewerbe angesiedelt haben.

 

Der Regionalplan Mittelhessen 2010 erkennt die Qualität und Eignung dieses Standortes dadurch an, dass er die östlich des bestehenden Gewerbegebietes liegende Fläche als Vorranggebiet für Industrie- und Gewerbeplanung abgebildet und eingestuft hat (siehe Anlage 1). Die landesplanerischen Voraussetzungen für eine entsprechende Ausweisung sind daher gegeben.

 

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde sind Flächen derzeit noch als Flächen für die Landwirtschaft (Ackerland) ausgewiesen. Es obliegt damit der Gemeinde Mücke im Rahmen ihrer Planungshoheit durch die Änderung des Flächennutzungsplanes eine gewerbliche Baufläche darzustellen und durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Gewerbegebiet im Sinne § 8 BauNVO oder Industriegebiet im Sinne § 9 BauNVO auszuweisen.

 

Nach § 1 Abs. 3 BauGB sind die Gemeinden aufgefordert, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nach dem ein international tätiges Unternehmen aus dem Bereich der temperaturgeführten Lebensmittellogistik (Tiefkühllogistik) der Gemeinde Mücke gegenüber sein Interesse an dem Bau eines Kühlhausstandortes glaubhaft bekundet und im Rahmen mehrere Gespräche konkretisiert hat, ist die zeitliche Komponente des gesetzlichen Auftrages erfüllt. Der räumlichen Komponente ist durch den Flächenbedarf von rd. 13 ha für mehrere Lagerhallen Rechnung getragen. Die städtebaulichen Voraussetzungen gem. BauGB für die Aufstellung eines Bebauungsplanes liegen daher vor.

 

Der beantragte Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Atzenhain, Flur 9, die im Eigentum der Gemeinde stehenden Flurstücke 78/8, 78/7, 77/7, 78/6, 77/6, 78/5, 77/5, 78/4, 77/4, 78/3, 77/3, 78/2, 77/2, 77/1, 101/2, 101/6, 82/2, 83/2, 104/1, 105/0, 9/1 und 10/1 sowie die noch zu erwerbenden Flurstücke 78/1, 5/1, 6/1, 4/2, 3/2, 7/1, 2/2, 8/2, 11/2 und 1/2. Die Flächen sollen nach entsprechendem Ankauf zu einem Flurstück vereinigt werden.

 

Die verkehrliche Erschließung soll durch einen unmittelbaren Anschluss an den bereits vorhandenen Kreisverkehrsplatz erfolgen. Die ausreichende Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes wird im Zuge des Bauleitplanverfahrens nachgewiesen.

 

Die teilweise Lage des geplanten Geltungsbereiches innerhalb der weiteren Schutzzone eines Wasserschutzgebietes (Zone III) steht der Ausweisung des Industriegebietes nicht grundsätzlich entgegen. Die sich aus der Schutzgebietsverordnung des Tiefbrunnens Atzenhain ergebenden Auflagen werden frühzeitig mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmt und im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt.

 

Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung. Um die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB einleiten zu können, sind daher Aufstellungsbeschlüsse für die Bauleitplanung erforderlich.