Die Wahl der Beigeordneten erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren, da mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen sind (§ 55 Abs. 1 S. 1 HGO). Wahlleiter ist der/die Vorsitzende der Gemeindevertretung (§ 55 Abs. 4 S. 3 HGO). Gewählt wird schriftlich und geheim auf Grund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Gemeindevertretung.

Gemeinsame Wahlvorschläge von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern aus unterschiedlichen Fraktionen oder von mehreren Fraktionen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich für zulässig erklärt worden und stellen keine unzulässige Listenverbindung dar.

 

Haben sich alle Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist gem. § 55 Abs. 2 S. 1 HGO der einstimmige Beschluss der Gemeindevertretung über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend, Stimmenthaltungen sind unerheblich.

 

Ist die Stelle der oder des Ersten Beigeordneten eine ehrenamtliche, so ist Erste/r Beigeordnete/r die erste Bewerberin oder der erste Bewerber des Wahlvorschlags, welche oder welcher die meisten Stimmen erhalten hat (§ 55 Abs. 1 S. 2 HGO).