Beschluss: einstimmig beschlossen

Für die Wasser- und Bodenverbände ist in § 5 a HWVG vom Gesetzgeber klargestellt worden, dass jedes Verbandsmitglied nach Maßgabe der Verbandssatzung mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter entsendet, auf deren oder dessen Wahl § 15 Abs. 2 KGG entsprechend anzuwenden ist. Danach müssen die Vertreterinnen und Vertreter der Kommunen in den Wasser- und Bodenverbänden zwingend von der Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit gewählt werden. Dabei ist es nicht zwingend, dass die Vertreterinnen und Vertreter selbst Mandatsträger sind.

 

Nach § 9 der Satzung des Abwasserverbandes „Ohm/Seenbach“ besteht die Verbandsversammlung aus je 3 Vertretern der Mitglieder des Verbandes. Diese werden im Falle einer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten.