Beschluss: einstimmig beschlossen

Gemäß § 57 Abs. 1 HGO wählt die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

 

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung wird gem. § 55 Abs. 5 HGO nach Stimmenmehrheit gewählt.

Gewählt wird schriftlich und geheim auf Grund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Gemeindevertretung.

Wenn niemand widerspricht kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden (§ 55 Abs. 3 S. 2 HGO).

 

Gewählt ist derjenige Bewerber, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben sind.

Nimmt die gewählte Person die Wahl an, hat sich die Gemeindevertretung konstituiert und ist damit handlungsfähig.

Die/der neue Vorsitzende der Gemeindevertretung übernimmt die Sitzungsleitung.

 

 

gez. Weitzel, Bürgermeister