Gemäß § 28 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist die Gemeindevertretung mehrmals jährlich über den Stand der Haushaltsvollzugs zu unterrichten.

 

Eine vorläufige Gesamtergebnisrechnung zum Stand 31. Dezember 2015 ist als Anlage beigefügt.

 

Der Bericht ist zur Kenntnis zu nehmen