Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 1

Die in der Anlage beigefügte Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Mücke wird gemäß § 5 der Hessischen Gemeindeordnung beschlossen.

 


Durch das Gesetz vom 21.11.2012 zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit haben sich im Hinblick auf das Straßenbeitragssatzungsrecht einige wichtige Änderungen ergeben.

 

Grundsätzlich soll auf Grund der aktuellen Rechtsprechung im Beitragsrecht der Verteilungsmaßstab für die umlagefähigen Kosten vom bisherigen Geschossflächenmaßstab auf zukünftige Nutzungsfaktoren erfolgen. Ein entsprechend geänderter Satzungsvorschlag ist beigefügt.

 

Die bisherige Aufwandsverteilung anhand von Geschossflächenzahlen wurde durch eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2004 nur unter bestimmten Voraussetzungen als rechtmäßig angesehen, nämlich in den Fällen in denen die Gemeinde den tatsächlichen Nachweis erbringen kann, dass die „pauschal“ durch Satzung festgelegten Geschossflächen auch erreicht werden.

 

Eine Zuordnung, welche Geschosszahlen welcher Geschossflächenzahl entspricht, existiert bereits seit der Änderung des § 17 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1990 nicht mehr. Bedeutend hierfür ist, dass in den sogenannten „unbeplanten Gebieten“, also in Ortslagen ohne rechtskräftigen Bebauungsplan, keine Geschossflächenzahlen durch Planungsrecht vorgegeben sind. In diesen Fällen ist die Anzahl der Geschosse vor Ort zu ermitteln und in Verbindung mit den Geschossflächenzahlen (GFZ) zu bringen (gem. § 10 Absatz 1 der alten Fassung der StrBS entsprechen z. B. zwei Vollgeschosse der GFZ 0,8). In der Praxis ist dieser Nachweis – bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet – regelmäßig nicht zu erbringen, da die Geschossflächenzahlen teilweise deutlich unterschritten werden.

 

Vor diesem Hintergrund sehen mittlerweile sowohl die Fachliteratur als der Hessischen Städte- und Gemeindebund diesen Verteilungsmaßstab als äußerst problematisch und daher rechtsunsicher an. Der Hessische Städte- und Gemeindebund empfiehlt in seiner aktuellen Mustersatzung daher die Aufwandsverteilung nach Nutzungsfaktoren, um im Rahmen der Beitragsveranlagung Rechtssicherheit zu erhalten.

 

Neu geregelt ist ebenfalls der Artzuschlag (vgl. § 11), welchen etwa gewerblich oder industriell nutzbare Grundstücke im Rahmen der Beitragsgerechtigkeit erfahren müssen, da diese Straßenarten einer höheren Belastung unterliegen als die in reinen Wohngebieten. Die Höhe dieses Zuschlages liegt im Ermessen des Ortsrechtgebers. Dieses Ermessen ist jedoch bereits durch Gerichtsentscheidungen eingeschränkt und sollte in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten die ermittelte Veranlagungsfläche (Grundstücksfläche x Nutzungsfaktor) um höchstens 30 % erhöhen. Für die Differenzierung zu den in „ähnlicher Weise (…) genutzten Grundstücken“ empfiehlt der Hessische Städte- und Gemeindebund den Artzuschlag hälftig gegenüber dem Artzuschlag für rein gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken auszugestalten.

 

Die bisherige Straßenbeitragssatzung sah keine Verminderungsregelung für den Sonderfall, dass Grundstücke nur teilweise gewerblich oder industriell genutzt wurden, vor (vgl. § 13 Absatz 2 der alten Fassung der StrBS). Die Änderung der Erschließungsbeitragssatzung trägt dieser Sondersituation mit Einführung des § 14 Absatz 3 StrBS nunmehr Rechnung.

 

Außerdem wurde nach der Änderung des § 11 Absatz 10 KAG wurde bezüglich der Vorausleistungen (bis zur Höhe des voraussichtlich endgültigen Beitrages) nunmehr erst ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme erhoben werden dürfen. Nach der alten Rechtslage war dies bereits ab Beginn des Jahres in dem die beitragsfähige Maßnahme beginnen sollte möglich. Für die Verwaltungspraxis von weitaus wesentlicher Bedeutung ist hingegen, dass vorausgeleistete Beiträge nun – wie im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. § 133 Absatz 3 S. 2 des Baugesetzbuches- BauGB) auch – auf die endgültige Beitragsschuld angerechnet werden können. Bislang waren entsprechende Beiträge an den vorherigen Beitragspflichtigen (Grundstückseigentümer) zu erstatten. Die Neuregelung geht dabei sogar über die Vorschrift des BauGB hinaus und sieht mithin eine Rückerstattung zu viel geleisteter (Vorausleistungs-)Beiträge an den jetzigen Beitragspflichtigen vor. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorausleistungsbescheid nach dem 01.01.2013 (Übergangsfrist) zugegangen ist.

Weiterhin entfällt nach dem neuen KAG auch der bislang erforderliche Fertigstellungsbeschluss als Grund für das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. § 5 StrBS). Die Neuregelung orientiert sich damit weniger an den ehemals formalen Beschlüssen, welche unter Umständen wesentlich später gefasst werden konnten, sondern neuerdings vielmehr am tatsächlichen Abschluss von Baumaßnahmen.

Weitere geringfügige Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse ersichtlich.