Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer können Gemeindevertreterinnen bzw. Gemeindevertreter, Gemeindebedienstete – und zwar auch solche, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben – oder Bürgerinnen und Bürger gewählt werden (§ 61 Abs. 2 S. 2 HGO).

 

Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer sind nach Stimmenmehrheit (§ 55 Abs. 5 HGO) zu wählen. Gewählt wird schriftlich und geheim auf Grund von Wahlvorschlägen. Bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorzunehmen sind, kann, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden (§ 55 Abs. 3 HGO).