Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine oder einen stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 3 S. 2 HGO).

 

Die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse werden gemäß § 62 Abs. 5 HGO i.V. m. § 55 Abs. 5 HGO nach Stimmenmehrheit gewählt. Gewählt sind diejenigen, für die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben sind.

 

Gewählt wird schriftlich und geheim auf Grund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Ausschüsse. Wenn niemand widerspricht, kann durch Handaufheben abgestimmt werden (§ 55 Abs. 3 HGO).