Beschluss: einstimmig beschlossen

Für die Gemeinde Mücke wird, gem. § 112 b Absätze 1 und 3 HGO beschlossen, auf die Pflicht der Aufstellung eines Gesamtabschlusses zu verzichten.


In der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sind in den §§ 112 bis 112 b Regelungen zum Jahresabschluss einer Gemeinde getroffen.

 

Hierunter fallen auch die Regularien zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses (§ 112 a HGO).

 

Demnach wäre für die Gemeinde Mücke ein Gesamtabschluss, gemäß § 112 a Abs. 1 Nr. 3 HGO, mit dem Zweckverband Abwasserverband Ohm-Seenbach, ab dem 31. Dezember 2021, aufzustellen.

 

Ein solcher Gesamtabschluss soll ein gesamtheitliches Bild einer Kommune mit all Ihren vorhandenen Beteilungen, Eigenbetrieben, Tochtergesellschaften, etc. widerspiegeln. Eventuell ausgelagerte Finanzmittel oder Verbindlichkeiten werden in einem solchen, auch Konzernabschluss genannten, Gesamtabschluss sichtbar.

 

Gerade für kleinere Kommunen mit wenigen bzw. geringwertigen Beteiligungen stünde hierdurch ein immenser Verwaltungsaufwand bei der Aufstellung/Zusammenführung eines konsolidierten Jahresabschlusses entgegen. Der Verfahrensablauf eines Gesamtabschlusses entspricht dem der „normalen“ Jahresabschlüsse. Von der Aufstellung des Gemeindevorstandes über die (gebührenpflichtige) Prüfung der Aufsichtsbehörde bis zur Feststellung in der Gemeindevertretung.

 

Ob aus einer Zusammenführung der Jahresabschlüsse der Gemeinde Mücke und des Zweckverbandes Abwasserverband Ohm-Seenbach ein Mehrwert an Informationen gewonnen werden kann, der diese Mehraufwendungen bzw. -Kosten berechtigt, wird von Seiten der Verwaltung stark angezweifelt.

 

Da dieser Sachverhalt in vielen kleinen bis mittelgroßen Kommunen in Hessen auftritt, und entsprechende Eingaben über die kommunalen Spitzenverbände an die Landesregierung erfolgten, hat der Gesetzgeber daher in der aktuellsten Überarbeitung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in § 112 b Abs. 1 geregelt, dass eine Gemeinde mit weniger als 20.000 Einwohnern von der Pflicht, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit ist.

 

Gem. Abs. 3 des § 112 b HGO ist der Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses von der Gemeindevertretung zu beschließen.

 

Abs. 4 von § 112 b HGO weist auf die Pflicht einer Aufstellung eines Beteiligungsberichts nach § 123 a HGO hin. Dieser ist unabhängig von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses zu erstellen.