Beschluss: einstimmig beschlossen

I. 1. Änderung der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Mücke vom 16.11.2016.

 

Die Präambel wird wie folgt gefasst:

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020  (GVBl  S. 318),  der §§ 30, 31 ,36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBl. S. 366), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke in der Sitzung vom 17.10.2001, zuletzt geändert am ............................folgende WASSERVERSORGUNGSSATZUNG (WVS) beschlossen:

 

§ 23 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

 

(3) (3) Die Gebühr beträgt

in der Zeit vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 = pro cbm 1,64 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (5 %)

in der Zeit ab dem 01.01.2021 = pro cbm 1,67 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (7 %)

 

§ 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

 

(4) Für die Bereitstellung der Messeinrichtungen (Wasserzähler) wird eine Grundgebühr erhoben. Die Grundgebühr beträgt je angefangenen Kalendermonat für jeden Zähler

 

bei einer Nenngröße von Q3 4:

in der Zeit vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 = pro cbm 4,83 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (5 %)

in der Zeit ab dem 01.01.2021  = pro cbm 4,92 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (7 %)

 

bei einer Nenngröße von Q3 10:

in der Zeit vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 = pro cbm 10,10 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (5 %)

in der Zeit ab dem 01.01.2021 = pro cbm 10,29 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (7 %)

 

bei einer Nenngröße von Q3 16: 

in der Zeit vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 = pro cbm 15,09 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (5 %)

in der Zeit ab dem 01.01.2021 = pro cbm 15,38 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (7 %)

 

bei einer Nenngröße von Q3 25:

in der Zeit vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 = pro cbm 28,37 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (5 %)

in der Zeit ab dem 01.01.2021 = pro cbm 28,91 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (7 %)

 

bei einer Nenngröße Q3 63:

in der Zeit vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 = pro cbm 69,99 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (5 %)

in der Zeit ab dem 01.01.2021 = pro cbm 71,33 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (7%)

 

 

II. Die Änderungssatzung tritt am 01. Dezember 2020 in Kraft