Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Gemeindevertretung werden die folgenden Beschlüsse empfohlen:

 

1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der nachfolgend aufgeführten Bebauungsplanänderung im Ortsteil Atzenhain:

 

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung:

Bebauungsplan „Am Gottesrain II, 2. Änderung“

 

Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst die nachfolgenden Flurstücke in der Gemarkung Atzenhain,

Flur 2:         Flurstücke 120/21 (tw.), 120/27 (tw.), 122/30 (tw.), 120/22, 120/33, 120/35 (tw.), 120/36, 120/40, 150/1 (tw.)

Flur 10:       Flurstück 47.

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4,2 ha.

 

Die Bebauungsplanänderung dient Maßnahmen der Innenentwicklung und soll nach den Vorschriften des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Darüber hinaus wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich (fett umrandeter Bereich), die Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

 

2. Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke billigt den vorliegenden Entwurf zur Bebauungsplanänderung und beschließt auf dieser Grundlage die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB.

 

 

Gez. Sommer (Bürgermeister)

 

 


Die noch verfügbaren Restflächen im Industriegebiet „Am Gottesrain II“ sollen an bereits ansässige Unternehmen veräußert werden. Durch die sich hieraus ergebende Flächenaufteilung können erhebliche Teile der derzeit im rechtskräftigen Bebauungsplan „Am Gottesrain „“, 1. Änderung vorgesehenen Erschließungsanlagen entfallen. Zur Umsetzung des Veräußerungskonzeptes der Restflächen ist eine Änderung des bestehenden Bebauungsplanes erforderlich. Auf die Verwaltungsvorlage V/ 864 zum Verkauf der Restflächen und die entsprechenden Beschlüsse des Haupt- und Finanzausschusses sowie des BLUV-Ausschusses vom 15.05.2019 wird an dieser Stelle verwiesen.

 

Das neue Erschließungskonzept sieht vor, die ursprünglich in west-östliche Richtung geplante Erschließungsstraße mit Wendemöglichkeit zugunsten einer Ausweisung von Industrieflächen zu reduzieren und am derzeitigen Erschließungsende (Kanal, Wasser, Baustraße) eine Wendeeinrichtung vorzusehen, welche für die Befahrbarkeit durch ein dreiachsiges Müllfahrzeug dimensioniert ist. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung werden von dem rechtskräftigen Bebauungsplan unverändert übernommen. Der Planteil des Bebauungsplanes „Am Gottesrain II“, 2. Änderung, ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Das Plangebiet ist bereits über einen Bebauungsplan und durch die bereits z.T. in das Plangebiet erfolgte Erschließung sowie durch die bis an das Plangebiet angrenzende Bebauung dem Siedlungsbereich zuzuordnen. Damit ist auch die Voraussetzung für die Umsetzung der Planänderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gegeben

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Kernstück der BauGB-Novelle 2007 ist das „beschleunigte Verfahren“ für Bebauungspläne der Innenentwicklung im neu geschaffenen § 13 a BauGB („Bebauungspläne der Innenentwicklung“). Bebauungspläne der Innenentwicklung dienen z.B.: der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung. Die planenden Städte und Gemeinden sollen durch ein vereinfachtes Aufstellungsverfahren ihre Planungen weitgehend gefahrlos auf die Innenentwicklung konzentrieren können.

 

Verfahrensbeschleunigung ergibt sich durch Verfahrenserleichterungen:

·         Die Bebauungspläne der Innenentwicklung bedürfen keiner förmlichen Umweltprüfung.

·         Die Beteiligungsverfahren erfolgen in beschleunigter Form im sog. „vereinfachten Verfahren“ gem. § 13 Abs. 2 + 3 BauGB.

 

Voraussetzung für die Anwendung des Instruments „§ 13a BauGB“:

·         Solche Bebauungspläne dürfen in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich nur eine Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festsetzen.

·         Bei einer Grundfläche von 20.000 bis weniger als 70.000 m2 muss die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls zu der Einschätzung gelangt sein, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.

·         Zudem darf der Bebauungsplan nicht einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und

·         es dürfen auch keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Fauna-Flora-Habitat-RL und von Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutz-RL bestehen.

 

Die vorliegende Bebauungsplanänderung erfüllt die o.g. Voraussetzungen. Insofern wird bei der planungsrechtlichen Umsetzung der Planänderung das Instrument des § 13a BauGB angewendet.