Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Gemeindevertretung wählt die acht in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen und beschließt diese an das Amtsgericht zu übersenden.

 


Die Amtszeit der zur Zeit amtierenden Schöffinnen und Schöffen endet mit Ablauf des Jahres 2018. Gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die für die Neuwahl der Schöffinnen und Schöffen erforderlichen Vorschlagslisten von den Gemeinden aufzustellen.

 

Der Präsident des Landgerichts Gießen hat die Zahlen der Personen, die von den Kommunen des Landgerichtsbezirks in die Vorschlagslisten für Schöffen aufzunehmen sind, festgesetzt.

In die Vorschlagsliste der Gemeinde Mücke sind 8 Personen aufzunehmen. Diese Zahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen ist verbindlich und kann von den Gemeinden nicht verändert werden (§ 36 Abs. 4, S. 2 GVG).

 

Neben den Bewerberinnen und Bewerbern, die sich aus den Reihen der Fraktionen beworben haben, wurden noch 5 weitere Bewerbungen bei der Gemeinde Mücke eingereicht. Somit umfasst die Bewerberliste 13 Personen. Diese sind in der Anlage aufgelistet.

 

Um dem Amtsgericht die entsprechende Vorschlagsliste zusenden zu können, muss die Gemeindevertretung durch Wahl (§ 63 Abs.1 Staz 2 GVG: „Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich“) acht Bewerberinnen und Bewerber benennen, welche in die Vorschlagsliste aufgenommen werden sollen. Diese Wird nach öffentlicher Auslegung an das Amtsgericht übersandt.