Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Gemeindevertretung beschließt gem. § 50 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 24.09.2017.


Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.09.2017 das endgültige Wahlergebnis der Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Mücke am 24.09.2017 festgestellt.

 

Die Veröffentlichung des Wahlergebnisses erfolgte in der „Mücker Stimme“ in der Ausgabe am 06.10.2017 und die Einspruchsfrist endete am 20.10.2017. Einsprüche sind gem. § 25 KWG bei der Wahlleiterin nicht eingegangen.

 

Die Gemeindevertretung hat über die Gültigkeit der Wahl und evtl. Einsprüche nach §§ 25 u. 49 KWG in folgender Weise zu beschließen:

 

War der gewählte Bewerber nicht wählbar, so ist die ganze Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis anzuordnen.

 

Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf das Ergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist:

 

wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen nur auf einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken,

 

wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis die Wiederholung der Wahl anzuordnen.

 

 

Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.

 

Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.