Gem. § 28 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist die Gemeindevertretung über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten.

 

Eine Gesamtergebnisrechnung zum Stand 30. Juni 2017 ist als Anlage beigefügt.

 

Der Bericht ist zur Kenntnis zu nehmen.