Beschluss: einstimmig beschlossen

Die in der Anlage beigefügte Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Mücke wird gemäß § 5 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung beschlossen.

 


Die Straßen „Auf der Tannenwiese“ (Straßenparzellen Flur 1, Flurstück 326/28 und 326/30) und „Auf dem Stein“ (Straßenparzelle Flur 1, Flurstück 388/4 bis zur Grundstücksgrenze des Grundstückes Flur 1, Flurstück 326/33) in der Gemarkung Bernsfeld wurden entsprechend den heutigen Verkehrsanforderungen ausgebaut, fertig gestellt und wieder für den öffentlichen Verkehr freigegeben.

 

Gem. § 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Mücke, erhebt die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für Erschließungsanlagen Beiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Mücke. Der Erschließungsbeitrag kann nach der endgültigen Fertigstellung erhoben werden. Die Merkmale der endgültigen Herstellung sind im § 13 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Mücke festgelegt. Hiernach sind Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen Eigentum der Gemeinde sind, Fahrbahn und beidseitige Gehwege mit jeweils Unterbau und Decke sowie Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen aufweisen.

 

In einer Anliegerversammlung am 09.09.2014 haben sich die Anlieger der Erschließungsanlagen für einen Ausbau der Straßen „Auf der Tannenwiese“ und „Auf dem Stein“, wie zwischenzeitlich hergestellt, unter anderem mit einseitigem Gehweg ausgesprochen. So erfolgte der Ausbau der Straßenparzellen mit einseitigem Gehweg.

 

Aus diesem Grund ist gem. § 13 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Beschluss einer Abweichungssatzung notwendig, um dem formalen Erfordernis der endgültigen Herstellung zu genügen.