Sitzung: 13.12.2016 Gemeindevertretung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Die
in der Anlage beigefügte Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung
der Gemeinde Mücke wird gemäß § 5 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung
beschlossen.
Die Straßen „Auf der Tannenwiese“ (Straßenparzellen
Flur 1, Flurstück 326/28 und 326/30) und „Auf dem Stein“ (Straßenparzelle Flur
1, Flurstück 388/4 bis zur Grundstücksgrenze des Grundstückes Flur 1, Flurstück
326/33) in der Gemarkung Bernsfeld wurden entsprechend den heutigen
Verkehrsanforderungen ausgebaut, fertig gestellt und wieder für den
öffentlichen Verkehr freigegeben.
Gem. § 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde
Mücke, erhebt die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für Erschließungsanlagen
Beiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den
Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Mücke. Der
Erschließungsbeitrag kann nach der endgültigen Fertigstellung erhoben werden.
Die Merkmale der endgültigen Herstellung sind im § 13 der
Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Mücke festgelegt. Hiernach sind
Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB endgültig
hergestellt, wenn ihre Flächen Eigentum der Gemeinde sind, Fahrbahn und beidseitige
Gehwege mit jeweils Unterbau und Decke sowie Entwässerungs- und
Beleuchtungseinrichtungen aufweisen.
In einer Anliegerversammlung am 09.09.2014 haben sich
die Anlieger der Erschließungsanlagen für einen Ausbau der Straßen „Auf der
Tannenwiese“ und „Auf dem Stein“, wie zwischenzeitlich hergestellt, unter
anderem mit einseitigem Gehweg ausgesprochen. So erfolgte der Ausbau der
Straßenparzellen mit einseitigem Gehweg.
Aus diesem Grund ist gem. § 13 Abs. 3 der
Erschließungsbeitragssatzung der Beschluss einer Abweichungssatzung notwendig,
um dem formalen Erfordernis der endgültigen Herstellung zu genügen.