Beschluss: einstimmig beschlossen

I.

Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Mücke vom 16. November 2011.

 

Die Präambel wird wie folgt gefasst:

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. S. 338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.04.2016 (BGBl. I S. 745), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 29.09.2005  (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. S. 362), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke in der Sitzung vom ..............................folgende ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS) beschlossen:

 

 

§ 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0.65 EUR jährlich erhoben.

 

 

§ 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

 

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,88 EUR.

 

 

II.

Die Änderungssatzung tritt am 01. Dezember 2016 in Kraft. 


Aufgrund § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sind Gebührensätze so zu bemessen/kalkulieren, dass die Kosten der Einrichtungen gedeckt werden. Ebenfalls soll das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtungen nicht übersteigen.

 

Gemäß Beschluss des Gemeindevorstandes vom 15. Februar 2016 wurde das Rechtsanwaltsbüro Klaus-Dieter Rösch, 35625 Hüttenberg mit der Kalkulation (einschließlich Nachkalkulationen) der Gebühren für Frisch-, Schmutz- und Niederschlagswasser beauftragt.

 

Nunmehr liegen die Kalkulationen der kostendeckenden Gebührensätze vor.

 

Hieraus ergeben sich folgende Gebührensätze im Bereich der Entwässerungssatzung:

 

Schmutzwassergebühren                           =             2,88 €/m³

Niederschlagswassergebühren                =             0,65 €/m².