Beschluss: einstimmig beschlossen

 

I.

Änderung der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Mücke vom 17.10.2001, zuletzt geändert am 06.09.2006.

 

Die Präambel wird wie folgt gefasst:

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2015  (GVBl  S.  618),  der §§ 30, 31 ,36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändertmit Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke in der Sitzung vom 17.10.2001, zuletzt geändert am …………………….. folgende WASSERVERSORGUNGSSATZUNG (WVS) beschlossen:

 

 

§ 23 Absatz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

(3) Die Gebühr beträgt pro cbm 1,55 EUR zuzügl. der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer).

(4) Für die Bereitstellung der Messeinrichtungen (Wasserzähler) wird eine Grundgebühr erhoben. Die Grundgebühr beträgt je angefangenen Kalendermonat für jeden Zähler
bei einer Nenngröße von QN 2,5 =     4,17 EUR zuzügl. der jeweils gesetztlich gültigen Umsatzsteuer
bei einer Nenngröße von QN 6     =    4,92 EUR zuzügl. der jeweils gesetztlich gültigen Umsatzsteuer
bei einer Nenngröße von QN 10   =    5,29 EUR zuzügl. der jeweils gesetztlich gültigen Umsatzsteuer
bei einer Nenngröße von DN 80   =  16,68 EUR zuzügl. der jeweils gesetztlich gültigen Umsatzsteuer
bei einem Verbundzähler DN 50  = 26,85 EUR zuzügl. der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer
bei einem Verbundzähler DN 80  = 30,89 EUR zuzügl. der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer

 

 

II.

Die Änderungssatzung tritt am 01. Dezember 2016 in Kraft.

 


Aufgrund § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sind Gebührensätze so zu bemessen/kalkulieren, dass die Kosten der Einrichtungen gedeckt werden. Ebenfalls soll das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtungen nicht übersteigen.

 

Gemäß Beschluss des Gemeindevorstandes vom 15. Februar 2016 wurde das Rechtsanwaltsbüro Klaus-Dieter Rösch, 35625 Hüttenberg mit der Kalkulation (einschließlich Nachkalkulationen) der Gebühren für Frisch-, Schmutz- und Niederschlagswasser beauftragt.

 

Nunmehr liegen die Kalkulationen der kostendeckenden Gebührensätze vor.

 

Hieraus ergeben sich folgende Gebührensätze im Bereich der Wasserversorgungssatzung:

 

Frischwassergebühren                 =                             1,55 €/m³ zzgl. Umsatzsteuer (1,66 €)

 

Grundgebühren je Wasserzähler und Monat

 

Nenngröße Qn 2,5                                         =                               4,17 € zzgl. Umsatzsteuer   (4,46 €)

Nenngröße Qn 6                                             =                               4,92 € zzgl. Umsatzsteuer   (5,26 €)

Nenngröße Qn 10                                          =                               5,29 € zzgl. Umsatzsteuer   (5,66 €)

Nenngröße DN 80                                          =                             16,68 € zzgl. Umsatzsteuer (17,85 €)

Verbundzähler DN 50                   =                             26,85 € zzgl. Umsatzsteuer (28,73 €)

Verbundzähler DN 80                   =                             30,89 € zzgl. Umsatzsteuer (33,05 €)