Beschluss: einstimmig beschlossen

Gemäß § 62 Abs. 5 HGO ist über jede Sitzung des Ausschusses eine Niederschrift zu fertigen.

 

Zur Schriftführerin oder zum Schriftführer können Gemeindevertreter, Gemeindebedienstete (und zwar auch solche, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben) sowie Bürgerinnen und Bürger gewählt werden (§ 61 Abs. 2 S. 2 HGO).

 

Sie oder er ist nach Stimmenmehrheit (§ 55 Abs. 5 HGO) zu wählen, Gewählt wird schriftlich und geheim auf Grund von Wahlvorschlägen.

Wenn niemand widerspricht kann durch Handaufheben abgestimmt werden.