Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Enthaltungen: 2

Gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 HGO wählt der Ausschuss aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

 

Die/der stellvertr. Vorsitzende des Ausschusses wird gem. § 62 Abs. 5 HGO i.V.m. § 55 Abs. 5 HGO nach Stimmenmehrheit gewählt.

Gewählt wird schriftlich und geheim auf Grund von Wahlvorschlägen aus der Mitte des Ausschusses.

Wenn niemand widerspricht kann durch Handaufheben abgestimmt werden (§ 55 Abs. 3 HGO).

Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben sind.