Beschluss: einstimmig beschlossen

Gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 KWG beschließt die Gemeindevertretung, dass auf dem Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung für die kommende Wahlperiode, zusätzlich der Gemeindeteil (Ortsteil) der Hauptwohnung des Bewerbers aufgenommen wird.